Wer in Deutschland in der Bewachungs- oder Sicherheitsbranche arbeiten möchte, der muss in der Regel ein paar Voraussetzungen erfüllen. Konkret geregelt sind diese im Paragraph 34a der Gewerbeordnung. In dieser wird nicht nur festgelegt, welche Voraussetzungen Interessenten mitbringen müssen, sondern auch, wie genau sie ihre Zulassung bekommen können.
Der Zweck des Paragraph 34 GewO
Grundsätzlich kann man das Bewachungsgewerbe in die beiden Unterkategorien Personen- und Objektschutz unterteilen. Die Voraussetzungen für eine Anstellung sind jedoch praktisch identisch, da in beiden Bereichen der bewachenden Person ein hohes Maß an Verantwortung übertragen wird. Aus diesem Grund will der Staat sicherstellen, dass diese Personen auch über die notwendige Zuverlässigkeit sowie persönliche und fachliche Eignung verfügen. Der Paragraph 34 GewO beschäftigt sich daher auch nicht nur mit dem Thema, welche Ausbildung man konkret für eine Anstellung in der Bewachungsbranche benötigt, sondern legt auch fest, welche Personen gar nicht erst zugelassen werden.
Welche Berufe im Bewachungsgewerbe erfordern eine Zulassung?
Die Zahl der Berufe, die in der Sicherheitsbrache nur mit einer Zulassung erlaubt sind, ist relativ groß. Allerdings fällt nicht jede Tätigkeit, bei der jemand etwas bewacht oder die Aufsicht über andere hat, unter den Artikel 34a der Gewerbeordnung. Hier einmal ein paar Beispiele von Berufen, die eine Zulassung benötigen, beziehungsweise nicht zulassungspflichtig sind.
Typische Berufe, die eine Zulassung nach 34a GewO benötigen:
- Geldtransportfahrer
- Türsteher
- Einlasskontrolleure bei Sport- und Konzertveranstaltungen
- Museumswächter
- Personenschützer
- Wachpersonal an Schulen, Krankenhäusern, Gerichten etc.
- Kaufhausdetektive
Beispiele für zulassungsfreie Berufe:
- Babysitter
- Kartenabreißer
- Hostessen
- Parkplatzeinweiser, die nur für das Sicherstellen des geordneten Parkens zuständig sind
- reine Fahrdienste
- reine Schließdienste
Voraussetzungen für eine Tätigkeit nach 34a Bewachungsgewerbe
Da sich die Sicherheitsbranche in manchen Bereichen gar nicht so sehr von der Polizei unterscheidet, gelten in beiden Branchen mitunter auch ähnliche Voraussetzungen. Allerdings fallen die Vorgaben nach Artikel 34a im Bewachungsgewerbe deutlich weniger umfangreich aus. Vor allem der körperliche Aspekt spielt hier keine Rolle, stattdessen geht es vor allem um die Frage, ob eine Person zuverlässig ist und nicht einfach von fremden Einflüssen manipuliert werden kann.lgende Punkte können laut 34a Gewerbeordnung dazu führen, dass einer Person die Erlaubnis versagt wird:
- offensichtlicher Mangel an Zuverlässigkeit
- ungeordnete Vermögensverhältnisse (viele Schulden)
- keine Haftpflichtversicherung
- keine bestandene Sachkundeprüfung beziehungsweise Teilnahme am vorgeschriebenen Unterricht
Während die meisten Punkte in der Liste relativ klar formuliert sind, ist das Thema Mangel an Zuverlässigkeit eher etwas vage gehalten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Verlauf des 34 GewO noch einmal genauer festgehalten, wann die notwendige Zuverlässigkeit typischerweise nicht vorliegt. Dafür können der Gewebeordnung zufolge folgende Punkte sprechen:
- Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein
- Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Partei
- Bei bestimmten Verbrechen mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen
Die Verurteilung für Freiheitsstrafen umfasst eine Vielzahl an Vergehen wie beispielsweise vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl, Erpressung, Betrug, Hehlerei oder Hausfriedensbruch. Auch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Waffengesetz können ein Ausschlusskriterium darstellen.
Der Unterschied zwischen Unterrichtung oder Sachkundeprüfung
Bei der Zulassung für einen Job in der Bewachungs- und Sicherheitsbranche unterscheidet der Artikel 34 GewO zwischen Anstellungen, bei denen eine Unterrichtung ausreicht, und Anstellungen, die eine tatsächliche Sachkundeprüfung 34 voraussetzen. Oft wird hier vom kleinen und großen 34a-Schein gesprochen.
Generell setzt der Paragraph 34 GewO immer dann eine Unterrichtung voraus, wenn jemand beruflich das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen möchte. Darüber hinaus gibt es allerdings bestimmte Anstellungen, bei denen man eine Sachkundeprüfung ablegen muss.
Konkret führt das Gesetz dabei folgende Berufe auf:
- Schutz vor Ladendieben (z.B. Kaufhausdetektiv)
- Bewachung des Einlassbereichs von Diskotheken und Clubs (z.B. Türsteher)
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- leitende Funktion in der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften
- leitende Funktion in der Bewachung von Großveranstaltungen
Diese Personen sind von der Sachkundeprüfung befreit
Mit der Sachkundeprüfung sollen Bewerber generell ihre Eignung für einen Job in der Sicherheitsbranche nachweisen. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von anderen Ausbildungsberufen, in denen man diesen Nachweis schon in der Ausbildung erbracht hat. Diese Personen müssen dann keine Prüfung mehr ablegen.
Dazu zählen zum Beispiel Menschen, die eine Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit absolviert haben.
Auch erfolgreiche Laufbahnprüfungen in Bereichen wie mittlerer Polizeivollzugsdienst, Bundesgrenzschutz, Bundespolizei, Feldjäger und mittlerer Justizvollzugsdienst befreien dich von der Sachkundeprüfung, die im Artikel 34a Gewerbeordnung vorgeschrieben ist.
Personen, die schon länger im Bewachungsgewerbe arbeiten, bisher aber noch keine Prüfung abgelegt haben, sind unter Umständen ebenfalls befreit. Voraussetzung ist hier entweder, dass man schon vor dem 31. März 1996 beschäftigt war oder im Zeitraum von 1. Januar 2000 bis 1. Januar 2003 ununterbrochen in der Branche gearbeitet hat.
Darüber hinaus gibt es auch Überschneidungen mit weiteren Prüfungen, die man bei der IHK ablegen kann. Wer schon einmal die Prüfung geprüfte Werkschutzkraft, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, geprüfter Werkschutzmeister oder Meister für Schutz und Sicherheit bestanden hat, ist von der Sachkundeprüfung nach 34a im Bewachungsgewerbe ebenfalls befreit.
Was erwartet dich bei der Unterrichtung?
Die 34a Unterrichtung erfolgt generell an einem Standort der IHK. Sie umfasst 40 Unterrichtseinheiten, die jeweils rund 45 Minuten dauern. Voraussetzung, um an einer Unterrichtung teilnehmen zu können, ist nur , dass man Deutsch sowohl gut sprechen als auch schreiben kann. Weiterer Vorgaben gibt es zunächst einmal nicht.
Dass die Teilnehmer nach der Unterrichtung keine Sachkundeprüfung ablegen müssen, bedeutet wohlgemerkt nicht, dass in dieser kein Wissen abgefragt wird. Auch während der Unterrichtung gibt es Tests, in denen sowohl mündliche als auch schriftliche Fragen gestellt werden. Hier geht es aber vor allem darum, das Verständnis der Teilnehmer zu überprüfen.
Voraussetzung für die Sachkundeprüfung nach Artikel 34 GewO
Auch für die Sachkundeprüfung nach Paragraph 34a Gewerbeordnung müssen die teilnehmenden Personen über gute Deutschkenntnisse verfügen. Allerdings ist es generell nicht vorgeschrieben, zuvor auch an einem Kurs oder an der Unterrichtung teilzunehmen. Theoretisch reicht es also aus, wenn man sich einfach für die nächste Sachkundeprüfung anmeldet. In der Praxis wird davon jedoch abgeraten. Ohne eine gute Vorbereitung ist es sehr unwahrscheinlich, dass man den großen 34a-Schein bestehen wird.
Diese Personen sind von der Sachkundeprüfung befreit
Mit der Sachkundeprüfung sollen Bewerber generell ihre Eignung für einen Job in der Sicherheitsbranche nachweisen. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von anderen Ausbildungsberufen, in denen man diesen Nachweis schon in der Ausbildung erbracht hat. Diese Personen müssen dann keine Prüfung mehr ablegen.
Dazu zählen zum Beispiel Menschen, die eine Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit absolviert haben.
Auch erfolgreiche Laufbahnprüfungen in Bereichen wie mittlerer Polizeivollzugsdienst, Bundesgrenzschutz, Bundespolizei, Feldjäger und mittlerer Justizvollzugsdienst befreien dich von der Sachkundeprüfung, die im Artikel 34a Gewerbeordnung vorgeschrieben ist.
Personen, die schon länger im Bewachungsgewerbe arbeiten, bisher aber noch keine Prüfung abgelegt haben, sind unter Umständen ebenfalls befreit. Voraussetzung ist hier entweder, dass man schon vor dem 31. März 1996 beschäftigt war oder im Zeitraum von 1. Januar 2000 bis 1. Januar 2003 ununterbrochen in der Branche gearbeitet hat.
Darüber hinaus gibt es auch Überschneidungen mit weiteren Prüfungen, die man bei der IHK ablegen kann. Wer schon einmal die Prüfung geprüfte Werkschutzkraft, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, geprüfter Werkschutzmeister oder Meister für Schutz und Sicherheit bestanden hat, ist von der Sachkundeprüfung nach 34a im Bewachungsgewerbe ebenfalls befreit.
Was erwartet dich bei der Unterrichtung?
Die 34a Unterrichtung erfolgt generell an einem Standort der IHK. Sie umfasst 40 Unterrichtseinheiten, die jeweils rund 45 Minuten dauern. Voraussetzung, um an einer Unterrichtung teilnehmen zu können, ist nur , dass man Deutsch sowohl gut sprechen als auch schreiben kann. Weiterer Vorgaben gibt es zunächst einmal nicht.
Dass die Teilnehmer nach der Unterrichtung keine Sachkundeprüfung ablegen müssen, bedeutet wohlgemerkt nicht, dass in dieser kein Wissen abgefragt wird. Auch während der Unterrichtung gibt es Tests, in denen sowohl mündliche als auch schriftliche Fragen gestellt werden. Hier geht es aber vor allem darum, das Verständnis der Teilnehmer zu überprüfen.
Voraussetzung für die Sachkundeprüfung nach Artikel 34 GewO
Auch für die Sachkundeprüfung nach Paragraph 34a Gewerbeordnung müssen die teilnehmenden Personen über gute Deutschkenntnisse verfügen. Allerdings ist es generell nicht vorgeschrieben, zuvor auch an einem Kurs oder an der Unterrichtung teilzunehmen. Theoretisch reicht es also aus, wenn man sich einfach für die nächste Sachkundeprüfung anmeldet. In der Praxis wird davon jedoch abgeraten. Ohne eine gute Vorbereitung ist es sehr unwahrscheinlich, dass man den großen 34a-Schein bestehen wird.
Fazit: Sachkundeprüfung nach § 34A GEWO
Der 34a Schein ist ein unverzichtbarer Nachweis für alle, die in der Sicherheitsbranche arbeiten möchten. Er zeigt, dass du die erforderlichen rechtlichen Grundlagen und das praktische Wissen beherrschst, um verantwortungsvolle Aufgaben im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen zu übernehmen. Mit diesem Nachweis stehen dir vielfältige berufliche Möglichkeiten offen, sei es im Objektschutz, bei Veranstaltungen oder in anderen spannenden Bereichen der Sicherheitsbranche.
Um dich optimal auf die Sachkundeprüfung vorzubereiten, bietet dir unser 34a Online-Testtrainer die ideale Unterstützung. Mit realistischen Prüfungsfragen, interaktiven Übungen und einer gezielten Schwächenanalyse kannst du dein Wissen effektiv erweitern und dich Schritt für Schritt auf die Prüfung vorbereiten. Die flexible Nutzung unseres Testtrainers ermöglicht es dir, jederzeit und überall zu lernen – perfekt für alle, die ihre Vorbereitung individuell gestalten möchten. So bist du bestens gerüstet, um den 34a-Schein zu bestehen und sicher in deine berufliche Zukunft zu starten.